Unser „Haus der Betreuung und Pflege“ bietet ebenso die Möglichkeit der Kurzzeitunterbringung an.
Die stationäre Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI richtet sich an Pflegebedürftige sowie an Patientinnen und Patienten in der Krankenhausnachsorge, die für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen sind.
Die stationäre Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ermöglicht einen Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung, wenn pflegende Angehörige vorübergehend verhindert sind. Bitte klären Sie die Anspruchsberechtigung im Voraus mit Ihrer zuständigen Pflege- bzw. Krankenkasse, da hierbei besondere Voraussetzungen gelten können.
Bei einem Aufenthalt in unserer Einrichtung im Rahmen einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege übernehmen die Pflegekassen die Kosten für die anfallenden Pflegeleistungen sowie den Ausbildungszuschlag. Leistungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind hiervon ausgenommen und müssen selbst getragen werden.
Der nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege kann für Leistungen der Kurzzeitpflege genutzt werden, sodass sich der Anspruch von bis zu vier auf bis zu acht Wochen verlängert. Zusätzlich können Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch genommen werden. Bitte klären Sie diese Ansprüche vorab mit Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse.
Die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege entsprechen inhaltlich dem Angebot der vollstationären Pflege. Die zu betreuenden Personen werden vollständig in den Tagesablauf unseres Hauses integriert.
Bei weiteren Fragen zur Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in unserem „Haus der Betreuung und Pflege“ steht Ihnen unser Bewohner- und Angehörigenservice gerne zur Verfügung. Wenn wir Sie bereits überzeugt haben, können Sie über das untenstehende Kontaktformular direkt eine Anfrage stellen – wir freuen uns auf Ihre Nachricht!
